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Satzung der Coburger Narrhalla e.V.

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§1 Name, Sitz, Zweck

  1. Der Verein führt den Namen “Coburger Narrhalla e.V. Coburg” und hat seinen Sitz in Coburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, dass Brauchtum und die Kultur des Coburger Karnevals sowie karnevalistischer Traditionen zu pflegen und zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von sowie die Teilnahme an karnevalistischen Veranstaltungen und Karnevalsumzügen sowie die Förderung und Hinführung der Jugend zum traditionellen heimatlichen Karnevalsbrauchtum; dazu zählen auch die ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person ohne Rücksicht auf Stand, Beruf oder Konfession werden. Die Coburger Narrhalla e. V. unterscheidet vier Arten von Mitgliedschaften:
a) Mitglied in Anwartschaft auf Vollmitgliedschaft
b) Vollmitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder


Als Mitglied in Anwartschaftsphase auf Vollmitgliedschaft gelten alle natürlichen Personen, die nach einem Aufnahmegesuch (Mitgliedsantrag) durch das engere Präsidium bestätigt wurden und ihre einjährige Anwartschaftsphase noch nicht erfüllt haben. Die Anwartschaftsphase beginnt mit dem Beschluss des engeren Präsidiums über die Aufnahme als Mitglied in Anwartschaft auf Vollmitgliedschaft

Als Vollmitglieder gelten alle natürlichen Personen, die nach einem Aufnahmegesuch (Mitgliedsantrag) durch das engere Präsidium bestätigt wurden und eine einjährige Anwartschaftsphase durchlaufen haben. Erfolgt nicht innerhalb von 6 Monaten, nach Ablauf der Anwartschaftsphase eine Entscheidung des engeren Präsidiums, so gilt die Vollmitgliedschaft als bestätigt.

Fördernde Mitglieder können Behörden, Dienststellen, Firmen, Personenvereinigungen oder Einzelpersonen auf Antrag werden, die den Zweck und die Aufgaben der Coburger Narrhalla e. V. ideell und materiell unterstützen.

Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen, die sich um die Pflege des Brauchtums und die Kultur des Coburger Karnevals sowie karnevalistischer Traditionen hervorragende Verdienste erworben haben durch eine Entscheidung des engeren Präsidiums mit zwei Drittel Stimmenmehrheit ernannt werden. Gleiches gilt für die Ernennung eines aus dem Amt ausscheidenden Präsidenten zum Ehrenpräsidenten.

 

2. Aufnahmegesuche sind an das Präsidium zu richten. Dem engeren Präsidium steht die Entscheidung über die Aufnahme als "Mitglied in Anwartschaft auf Vollmitgliedschaft" bzw. auf "Vollmitgliedschaft" nach der Anwartschaftsphase und als förderndes Mitglied zu. Eine etwaige Abweisung bereits bei Antragstellung oder während der Anwartschaftsphase erfolgt ohne Angabe des Grundes. Dem Betroffenen steht jedoch das Berufungsrecht an das engere Präsidium zu, das endgültig entscheidet.

 

3. Die Mitgliedschaft gilt für 1 Jahr. Sie verlängert sich stillschweigend, wenn der Austritt nicht schriftlich 3 Monate vorher zum Jahresende, also zum 30. September dem engeren Präsidium angezeigt wird.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss.

  2. Der Ausschluss kann durch das engere Präsidium ausgesprochen werden wegen
    a) grober Verstöße gegen die Satzung oder Vereinsinteressen
    b) unehrenhaften Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins
    c) fortgesetzter Beitragsrückstände

  3. Dem vom Ausschluss betroffenem Mitglied steht ein Berufungsrecht innerhalb von 4 Wochen an das engere Präsidium zu.

§4 Beiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt.

  2. Die Mitglieder überweisen in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ihren Jahresmitgliedsbeitrag auf ein angegebenes Konto oder bezahlen durch Bankeinzug.

  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§5 Organe des Vereins

  1. Präsidium

  2. Elferrat

  3. Ältestenrat

  4. Hauptversammlung

§6 Präsidium

  1. Engeres Präsidium
    a) Präsident = 1. Vorsitzender
    b) Vizepräsident
    c) Vizepräsident
    d) Innenminister
    e) Finanzminister
    f) Außenminister (betraut mit der Pflege der Beziehungen zu Dritten)
     

  2. Erweitertes Präsidium

Das erweiterte Präsidium besteht aus bis zu 7 Personen, die vom engeren Präsidium berufen werden und denen das engere Präsidium jeweils einen Aufgabenbereich zuweist. 

§7 Aufgaben des Präsidiums

  1. Sämtliche Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, sowie beide Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

  3. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können vom Präsidium Ausschüsse gebildet werden. Sie gelten als aufgelöst, wenn ihre Arbeiten erledigt sind.

  4. Im Auftrag des Präsidenten beruft der Innenminister die Sitzungen des Präsidiums ein. Die einzelnen Aufgabengebiete des Präsidiums werden durch den Präsidenten festgelegt.

  5. Anschaffungen irgendwelcher Art, sowie ins Gewicht fallende größere Ausgaben, solche über 5.120 EURO und Vereinbarungen, die den Verein auf mehr als ein Jahr binden, unterliegen der Beschlussfassung durch das engere Präsidium.

  6. Das Präsidium kann nach Abstimmung Ehrensenatoren auswählen, die mit Urkunde und Mütze ausgezeichnet werden.

§8 Ältestenrat

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, beratend und schlichtend seine Funktion auszuüben. Sollte der Ältestenrats eine Schlichtung nicht herbeiführen können, so entscheidet der Präsident mit dem engeren Vorstand. Der Sprecher des Ältestenrates hat nach Beschlussfassung im Präsidium eine Wahlstimme.

Der Ältestenrat wird durch das engere Präsidium bestimmt und der Jahreshauptversammlung vorgestellt. Zum Ältestenrat gehören der Präsident und beide Vizepräsidenten.

§9 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe einer Tagesordnung, des Ortes und der Zeit, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch den Innenminister einberufen. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich durch Nutzung der durch das Mitglied im Verein zuletzt bekannt gegebenen E-Mail-Adresse. Zusätzlich kann die Einberufung der Mitgliederversammlung auch auf der Homepage des Vereines und in den Sozialen Medien veröffentlicht werden. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten gilt §7 Abs. 2 entsprechend.

  2. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Präsident. Ist der Präsident verhindert, beauftragt der Präsident einen der Vize-Präsidenten mit dieser Aufgabe.

  3. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Abstimmung durch Zuruf oder Handzeichen ist zulässig, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

  4. Entfällt bei Wahlen auf keine Person die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei dann sich etwa ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  5. Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem engeren Präsidium einzureichen.

  6. Die Hauptversammlung beschließt über den Jahresbericht des Präsidenten, die Rechnungslegung des Finanzministers, den Prüfungsbericht der Revisoren, die Entlastung des Gesamtpräsidiums, die Neuwahl des engeren Präsidiums auf die Dauer von 3 Jahren, die Bestellung von 2 Revisoren, den Mitgliedsbeitrag für das kommende Jahr, und Satzungsänderungen.

  7. Stimmberechtigt und wahlbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, je nach Bedarf, vom Präsidenten einberufen werden.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag an das Präsidium ergeht, der von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder mitunterzeichnet ist.

  3. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einberufung der Hauptversammlung.

§11 Vorschriften für die Versammlungen

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, auch die Hauptversammlung, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  2. Über die Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Verhandlungsgegenstände, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse vollständig enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Präsidenten und dem Innenminister zu unterzeichnen.

  3. Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Ältestenrates haben gleichberechtigte Stimmen, wie jedes ordentliche Mitglied.

  4. Der Präsident hat das Recht, die Hauptversammlung zu unterbrechen.

  5. Von jedem Anwesenden kann der Antrag zur Geschäftsordnung auf Abstimmung ohne Debatte, auf Redezeitbeschränkung und auf Schluss der Debatte gestellt werden.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Geht die Anzahl der Mitglieder auf 11 oder weniger zurück, kann der Verein aufgelöst werden.

  2. Der Verein kann auch auf Antrag der Mitglieder in einer Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, jedoch ist dazu eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  3. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch 2 Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Coburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Engeres Präsidium und Geschäftsordnung

Zum engeren Präsidium gehört der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Innenminister, der Finanzminister und der Außenminister Das engere Präsidium kann jederzeit vom Präsidenten kurzfristig eingeladen werden. Das engere Präsidium kann sich auch eine eigene Geschäftsordnung geben. 

§13a Elferrat

Beim Verein besteht nach karnevalistischer Tradition ein Elferrat. Dieser hat beratende Funktion für das Präsidium in laufenden Angelegenheiten des Vereins und unterstützt die Arbeit des Vereins bei allen Aktivitäten. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Elferrat oder dessen Ausschluss entscheidet der Elferrat selbst, die Ablehnung einer Aufnahme ist nicht zu begründen, karnevalistische Traditionen sind zu beachten. Der Innenminister leitet die Sitzungen des Elferrates und koordiniert dessen Arbeit.

§14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

§15 Rechtsgültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsungültig sein oder werden, so sind sich die Mitglieder darüber einig, dass davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt wird. Sie sind damit einverstanden, dass die ungültigen Bestimmungen nach Möglichkeit durch andere, dem Ziel des Vereins gleichkommende, formell gültige Bestimmungen ersetzt werden.

§16 Schlussbestimmungen

Soweit Einzelheiten in den Satzungen nicht eingehend geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB § 21 bis § 79 einschließlich.

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 21.10.2024 in Kraft.

 

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